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Auflassungsvormerkung

Maßnahme zur dringlichen Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§ 883 BGB). Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Sie schützt den zukünftigen Eigentümer davor, dass der Verkäufer das Objekt z.B. an eine andere Person verkauft und/oder mit weiteren Lasten und Beschränkungen belastet.

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